Begriff
Durch den Lehrvertrag verpflichtet sich der Arbeitgeber, die lernende Person für eine bestimmte Berufstätigkeit fachgemäss auszubilden; die lernende Person verpflichtet sich zu diesem Zweck Arbeit im Dienst des Arbeitgebers zu leisten (vgl. OR 344). Im Mittelpunkt steht der Ausbildungszweck.
Rechtliche Grundlagen
Der Lehrvertrag ist in den OR 344 – 346a geregelt. Ergänzend können die allgemeinen Vorschriften der OR 319 ff. herangezogen werden. Zudem ist das Berufsbildungsgesetz (BBG) zu beachten.
Wichtige Unterschiede zum gewöhnlichen Arbeitsvertrag
- Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit immer der Schriftform (OR 344a Abs. 1).
- Die lernende Person hat alles zu tun, um das Lernziel zu erreichen (OR 345 Abs. 1).
- Es besteht nicht zwingend ein Lohnanspruch des Lernenden.
- Der Arbeitgeber hat die Pflicht dafür zu sorgen, dass die Lehre unter der Verantwortung einer Fachkraft steht, welche die dafür nötigen beruflichen Fähigkeiten besitzt (OR 345a Abs. 1).
- Der Arbeitgeber hat der lernenden Person die Zeit frei zu geben, die für den Besuch der Berufsfachschule erforderlich ist.
- Der Lernende hat wenigstens fünf Wochen Ferien.
- Bei der ausserordentlichen Kündigung ist OR 346 Abs. 2 (Aufzählung wichtiger Gründe) zu beachten.
Weiterführende Informationen
Lehrvertrag | lehrvertrag.ch