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Arbeitsrecht

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Co-Working Spaces

Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Arbeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Definition

Betreiber von Co-Working Spaces stellen Räume und Infrastruktur (insbes. eingerichtete Arbeitsplätze, Netzwerk/WLan, Drucker, Scanner, Fax, Telefon, Beamer, Sitzungszimmer etc.) zur Verfügung. Oft sind im gleichen Raum mehrere Arbeitsplätze untergebracht. Die Arbeitsplätze werden gegen Entgelt zeitlich befristet genutzt von mobilen Arbeitnehmern, Selbständigerwerbenden, Start-Ups, etc. (digitale Nomaden), welche unter einander in keinem Vertragsverhältnis stehen.

Eignung und Risiken

Verrichtet ein Arbeitnehmer seine Arbeit (teilweise) in einem Co-Working Space, lässt es sich unter Umständen nicht vermeiden, dass andere dort arbeitende Personen hören oder sehen, woran er arbeitet. Telefonate können mitgehört werden, was auf dem Bildschirm angezeigt wird, kann gelesen werden und bei Scannen oder Drucken besteht das Risiko, dass andere die Papiere sehen oder, dass der Mitarbeiter sie vergisst. Die Arbeit mit sensitiven Informationen (Geschäftsgeheimnisse, Erfindungen etc.) oder neuen Ideen (Ideendiebstahl) eignet sich somit nicht für eine solche Umgebung.

Hoch konzentrierte Arbeit eignet sich eher nicht für Co-Working Spaces, nachdem diese in der Regel mehrere Arbeitsplätze im gleichen Raum unterbringen, die anderen dort tätigen Personen kommen und gehen und Telefonate oder Gespräche führen etc.

Arbeiten, welche die Zusammenarbeit und Koordination dieser Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitenden erfordern, eignen sich nur bedingt für Co-Working Spaces. Der Kontakt wird beschränkt auf Telefonate und ev. Skype.

Unter Umständen ist im Co-Working Space bei dringendem Bedarf kein Arbeitsplatz oder Sitzungszimmer verfügbar.

Hinsichtlich der IT-Sicherheit und des Datenschutzes verlässt man sich bei der Nutzung von Co-Working Spaces darauf, dass das Netzwerk gegen aussen geschützt ist (Viren, Hacker etc.). Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass einer der Nutzer entsprechende Schadsoftware einsetzt („Spionage“).

Rechtliches

Zum Betreiber des Co-Working Space besteht ein Vertragsverhältnis, welches als Gebrauchsüberlassungsvertrag am ehesten als Mietverhältnis oder Innominatvertrag mit Schwerpunkt Miete zu qualifizieren ist. Die konsumierten Verbrauchsgüter (Elektrizität, Papier etc.) sowie Internetzugang sind (wichtige) Nebenleistungen.

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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