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Arbeitsrecht

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Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse

Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Arbeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Definition

Der Arbeitnehmer arbeitet nicht in dem Land, wo sein Arbeitgeber und/oder er selbst seinen Sitz bzw. Wohnsitz haben.

Anwendbares Recht

Der Arbeitsvertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Haben sie keine Rechtswahl getroffen, richtet sich das auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Recht nach dem internationalen Privatrecht.

Fehlt eine Rechtswahl und wird eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit internationalem Bezug in der Schweiz geführt, findet das Internationale Privatrechtsgesetz der Schweiz Anwendung.

Nach IPRG 121 untersteht der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in welchem der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeitsleistung zu erbringen hat. Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit in mehreren Staaten, ist das Recht des Staates anwendbar, in welchem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Hat ein Arbeitnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, arbeitet jedoch in der Schweiz, und haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, ist Schweizer Recht anwendbar. Befindet sich der Sitz des Arbeitgebers in der Schweiz und arbeitet der Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland in mehreren Staaten (z.B. Deutschland, Frankreich, Schweiz), ist Schweizer Recht anwendbar.

Arbeitsstreitigkeiten

Die für Arbeitsstreitigkeiten mit internationalem Bezug zuständigen Gerichte werden aufgrund von Staatsverträgen, dem internationalen Privatrecht oder einer Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien bestimmt.

Eine Gerichtsstandsvereinbarung in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten kann oft erst gültig verabredet werden, wenn die Streitigkeit bereits entstanden ist (vgl. LugÜ 21). 

Entsendung

Arbeitgeber im Ausland, welche Arbeitnehmer vorübergehend in die Schweiz entsenden, um in der Schweiz zu arbeiten, müssen sich an die orts- und branchenübliche minimale Arbeits- und Lohnbedingungen (Gesamtarbeitsverträge) halten (EntsG 2).

Je nach dem, in welchem Land das entsendende Unternehmen seinen Sitz hat, reicht eine Meldung der Arbeitnehmer, des Einsatzortes und der Dauer des Einsatzes oder eine Bewilligung ist erforderlich.

Für die Entsendung von Mitarbeitern von Unternehmen mit Sitz in EU und EFTA Staaten genügt eine Meldung. Die Meldung ist acht Tage vor Beginn des Einsatzes vorzunehmen. Dauert der Einsatz mehr als 90 Tage, oder erfolgen mehrere Einsätze, welche insgesamt 90 Tage übersteigen, ist eine Bewilligung erforderlich. Die 90 Tage werden pro Arbeitnehmer und Unternehmen gerechnet. Ist der entsandte Arbeitnehmer nicht EU/EFTA-Bürger, genügt eine Meldung nur dann, wenn der Arbeitnehmer in einem EU/EFTA-Staat seit mind. 12 Monaten im Arbeitsmarkt integriert ist. Ist das nicht der Fall, ist eine Bewilligung erforderlich. Für gewisse Branchen ist in jedem Fall eine Bewilligung erforderlich.

Für die Entsendung von Mitarbeitern von Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten ist vom ersten Tag an eine Bewilligung erforderlich. Ist der entsandte Mitarbeiter Schweizer Bürger, ist keine Bewilligung erforderlich.

Sozialversicherungen

EU

Im Verhältnis zur EU sind die Freizügigkeitsabkommen mit den entsprechenden Ausführungsverordnungen anwendbar.

Das Arbeitsverhältnis untersteht den Schweizerischen Sozialversicherungen, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in der EU und der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in der Schweiz hat und:

  • der Arbeitnehmer in der Schweiz arbeitet;
  • der Arbeitnehmer für denselben Arbeitgeber mind. 25 % in der Schweiz und zusätzlich in einem oder mehreren EU-Ländern arbeitet;
  • der Arbeitnehmer für mehrere Arbeitgeber mit Sitz in verschiedenen EU-Ländern arbeitet.

EFTA

Das EFTA-Abkommen vom 21.06.2001 enthält weitgehend die gleichen Regelungen wie das Freizügigkeitsabkommen Schweiz/EU und gilt für die Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen.

Rheinschifffahrt

Für die Rheinschifffahrt ist das Rheinschifferabkommen anwendbar. Die Freizügigkeitsabkommen mit der EU gehen diesem Abkommen jedoch vor.

Weitere Länder

Die Schweiz hat mit zahlreichen weiteren Ländern individuelle Abkommen getroffen.

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