Aufgrund seiner Fürsorgepflicht hat der Arbeitgeber die berechtigten Interessen seiner Arbeitnehmer zu wahren und insbesondere alles zu unterlassen, was den Interessen der Arbeitnehmer schädigen könnte.
- Fürsorgepflicht
- Begriff
- Persönlichkeitsschutz
- Freizeit, Ferien, Urlaub
- Vermögensschutz
- Datenschutz
- Gleichstellung der Geschlechter
- Zeugnisausstellung und Referenz
- Informationspflicht
- Sanktionen
- Datenschutz
- Arbeitnehmerüberwachung
- Zulässige Überwachung
- Grenzen
- Ausnahmen