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Arbeitsrecht

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Arbeitszeit

Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Arbeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Begriff der Arbeitszeit

Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat (ArGV 1 13 Abs. 1). Es ist dabei unerheblich, ob sich der Arbeitnehmer im oder ausserhalb des Betriebes aufhält (vgl. ArGV 1 18 Abs. 5).

Der Arbeitsweg gilt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit (ArGV 1 13 Abs. 1). Bei der Leistung von Pikettdienst ausserhalb des Betriebes gilt jedoch der Arbeitsweg bei einem Piketteinsatz als Arbeitszeit (ArGV 1 15 Abs. 2).

Wenn sich ein Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers oder auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit von Gesetzes wegen weiter- oder fortbilden, stellt die dafür aufgewendete Ausbildungszeit Arbeitszeit dar (ArGV 1 13 Abs. 4).

Wird die Arbeit ausserhalb des gewöhnlichen Arbeitsortes geleistet und ist die Wegzeit dorthin länger als üblich, gilt die Differenz zur normalen Wegzeit als Arbeitszeit (ArGV 1 13 Abs. 2).

Geschäftsreisen

Ist ein Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers auf einer Geschäftsreise, gilt innerhalb der Schweiz die Reisezeit als Arbeitszeit (ArGV 1 13 Abs. 2).

Das Arbeitsgesetz und die Verordnungen dazu gelten nur innerhalb der Schweiz (Territorialitätsprinzip). Es ist deshalb nicht geregelt, ob Geschäftsreisen ausserhalb der Schweiz als Arbeitszeit gelten. Ausländisches zwingendes Recht kann in solchen Fällen anwendbar sein.

Aus diesen Gründen ist es empfehlenswert, Geschäftsreisen im Arbeitsvertrag oder in einem Reglement zu regeln.

Höchstarbeitszeit

Grundsätzlich beträgt die wöchentliche Höchstarbeitszeit (ArG 9 Abs. 1; ArGV 1 2):

  • 45 Stunden pro Woche für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben, Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels
  • 50 Stunden pro Woche für alle übrigen Arbeitnehmer

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann erhöht werden:

  • in Betrieben mit witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder mit erheblichen saisonalen Schwankungen um vier Stunden, sofern sie im Durchschnitt eines halben Jahres nicht überschritten wird (ArGV 1 22 Abs. 1)
  • für Arbeitnehmer mit einer im Durchschnitt des Kalenderjahres gewährten Fünf-Tage-Woche um 2 Stunden, sofern sie im Durchschnitt von acht Wochen nicht überschritten wird oder um 4 Stunden, sofern sie im Durchschnitt von vier Wochen nicht überschritten wird (ArGV 1 22 Abs. 2)

Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag, an welchem der Arbeitnehmer gewöhnlich arbeitet, wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit anteilsmässig verkürzt (ArGV 1 23 Abs. 1).

Hinweis

Die Höchstarbeitszeit nach Arbeitsgesetz ist zu unterscheiden von der betriebsüblichen Arbeitszeit. Die betriebsübliche Arbeitszeit ist in der Regel tiefer als die Höchstarbeitszeit (bspw. 42 Std. pro Woche) und wird in den Arbeitsverträgen oder in einem Reglement des Arbeitgebers geregelt.

Tages- u. Abendarbeit

Tagesarbeit wird zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr geleistet. Abendarbeit wird zwischen 20:00 Uhr und 23:00 Uhr geleistet. Tages- und Abendarbeit (6:00 Uhr bis 23:00 Uhr, 17 Stunden) sind bewilligungsfrei. Abendarbeit kann nur nach Anhörung der Arbeitnehmer angeordnet werden (ArG 10 Abs. 1).

Der Beginn und das Ende der Tages- und Abendarbeit im Betrieb können zwischen 5 Uhr und 24 Uhr anders festgelegt werden, wenn die die Mehrheit der davon betroffenen Arbeitnehmer zustimmt. Die betriebliche Tages- und Abendarbeit darf auch in diesem Fall höchstens 17 Stunden betragen (ArG 10 Abs. 2), wobei die Tages- und Abendarbeit des einzelnen Arbeitnehmers einschliesslich der Pausen und der Überzeit innerhalb von 14 Stunden liegen muss (ArG 10 Abs. 3).

Nacht- und Sonntagsarbeit

Nacht- und Sonntagsarbeit ist grundsätzlich verboten (ArG 16 u. 18). Ausnahmsweise ist die Nacht- und Sonntagsarbeit jedoch unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Dafür ist eine Bewilligung notwendig (ArG 17 u. 19; ArGV 1 27 ff.).

Bei vorübergehender Sonntagsarbeit (an max. sechs Sonntagen p.a.) ist ein Lohnzuschlag von 50% geschuldet (ArG 19 Abs. 3; ArGV 1 40 Abs. 3). Bei regelmässiger Sonntagsarbeit (mehr als 6 Sonntage p.a.) ist kein Lohnzuschlag geschuldet.

Bei vorübergehender Nachtarbeit (weniger als 25 Nächte p.a.) ist ein Lohnzuschlag von 25% geschuldet (ArG 17b Abs. 1; ArGV 1 31 Abs. 1, 40 Abs. 1). Bei regelmässiger Nachtarbeit ist eine Zeitgutschrift von 10% geschuldet (ArG 17b Abs. 2).

Überzeit

Wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten, liegt Überzeit vor. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf nur ausnahmsweise überschritten werden, wenn besondere Umstände vorliegen (dringliche Arbeit, besonderer Arbeitsandrang, Inventaraufnahme, Beseitigung von Störungen etc.; ArG 12 Abs. 1).

Für den einzelnen Arbeitnehmer darf die Überzeit pro Tag nicht mehr als zwei Stunden betragen. An arbeitsfreien Werktagen und in Notfällen sind auch mehr als zwei Stunden pro Tag zulässig. Insgesamt dürfen die Arbeitnehmer pro Jahr bei einer Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche nicht mehr als 170 Stunden Überzeit leisten resp. bei einer Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche nicht mehr als 140 Stunden Überzeit leisten (ArG 12 Abs. 2).

Überzeitarbeit ist grundsätzlich nur während der Tages- oder Abendarbeit und nur an Werktagen zulässig (ArGV 1 25). In Notfällen und in besonderen Situationen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere zumutbare Weise beseitigt werden können, ist Überzeit auch an Sonntagen und in der Nacht zulässig (ArGV 1 26).

Für die Überzeitarbeit ist neben dem Grundlohn zwingend ein Lohnzuschlag von 25% geschuldet. Die Überzeit kann nur mit dem Einverständnis des Arbeitnehmers durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden (ArG 13).

Abgrenzung von Überstunden

Die Überzeit nach ArG 12 ist von den Überstunden nach OR 321c zu unterscheiden. Überstunden liegen vor, wenn die vereinbarte bzw. betriebsübliche Arbeitszeit (bspw. 42 Std. pro Woche) überschritten wird. Überzeit liegt dagegen vor, wenn die Höchstarbeitszeit (45 od. 50 Std. pro Woche) überschritten wird. Der Lohnzuschlag von OR 321c kann wegbedungen werden und ist nicht kumulativ zum Zuschlag nach ArG 13 geschuldet.

Ruhezeit

  • Pausen
  • Tägliche Ruhezeit
  • Wöchentlicher Ruhetag
  • Wöchentlicher freier Halbtag
  • Feiertage und religiöse Feiern

Pausen

Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf folgende Pausen (ArG 15 Abs. 1):

  • 15 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden
  • 30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden
  • 60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden

Kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz während der Pausen nicht verlassen, gilt die Pause als Arbeitszeit (ArG 15 Abs. 2).

Tägliche Ruhezeit

Die tägliche Ruhezeit beträgt mindestens elf aufeinander folgende Stunden. Sie kann für erwachsene Arbeitnehmer einmal pro Woche auf acht Stunden herabgesetzt werden, vorausgesetzt die Dauer von elf Stunden wird im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten (ArG 15a). Bei einer Verkürzung der täglichen Ruhezeit, darf für den darauf folgenden Arbeitseinsatz keine Überzeit verlangt werden (ArGV 1 19 Abs. 2).

Der Zeitraum der täglichen Arbeitszeit oder die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf durch die Rückreise von einem weiter als dem üblichen Arbeitsort entfernten auswärtigen Arbeitsort überschritten werden. Die tägliche Ruhezeit von elf Stunden beginnt in diesem Fall erst mit dem Eintreffen des Arbeitnehmers an seinem Wohnort (ArGV 1 13 Abs. 3).

Wöchentlicher Ruhetag

Der wöchentliche Ruhetag ist grundsätzlich der Sonntag. Der wöchentliche Ruhetag und die tägliche Ruhezeit müssen zusammen mindestens 35 aufeinanderfolgende Stunden ergeben, welche die Zeit von Samstag 23:00 Uhr bis Sonntag 23:00 Uhr umfassen muss (ArG 18 ff.; ArGV 1 21 Abs. 1 u. 2).

Muss am Sonntag gearbeitet werden, ist dem Arbeitnehmer Ersatzruhe zu gewähren. Bei bis zu fünf Stunden Sonntagsarbeit ist Ersatzruhe von gleicher Dauer zu gewähren. Dauert die Sonntagsarbeit länger als fünf Stunden, ist dem Arbeitnehmer ein Ersatzruhetag von 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren (ArG 20 Abs. 2; ArGV 1 21).

Wöchentlicher freier Halbtag

Ist die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage verteilt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen wöchentlichen freien Halbtag, ausgenommen in den Wochen, in welchen ein arbeitsfreier Tag fällt. Der wöchentliche freie Halbtag umfasst 8 Stunden, die unmittelbar vor oder nach der täglichen Ruhezeit an einem Werktag zu gewähren sind (ArG 21; ArGV 1 20).  

Feiertage und religiöse Feiern

Der Bundesfeiertag und die von den Kantonen bestimmten Feiertage sind den Sonntagen gleichgestellt (ArG 20a). Hinsichtlich der Ruhezeit und der Arbeit an Feiertagen gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Sonntag (ArGV 1 21).

Die Arbeitnehmer können auch an anderen als den von den Kantonen anerkannten Feiertagen die Arbeit aussetzen. Sie müssen dies dem Arbeitgeber spätestens drei Tage im Voraus anzeigen (ArG 20a Abs. 2). Die ausfallende Arbeitszeit müssen sie vor- oder nachholen (ArG 11).

Für den Besuch von religiösen Feiern muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf dessen Wunsch die erforderliche Zeit nach Möglichkeit freigeben (ArG 20a Abs. 3). Ein Ausgleich der ausfallenden Arbeitszeit ist nicht vorgesehen.

Schichtarbeit und ununterbrochener Betrieb

Schichtarbeit

Schichtarbeit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Gruppen von Arbeitnehmern nach einem Zeitplan gestaffelt und abwechslungsweise am gleichen Arbeitsplatz eingesetzt werden (ArG 25; ArGV 1 34 Abs. 1). Nach jeweils höchstens sechs Wochen ist ein Schichtenwechsel vorzunehmen (ArG 25 Abs. 1). Die Dauer kann im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer verlängert oder es kann bei Tages- und Abendarbeit auf den Schichtenwechsel verzichtet werden (ArG 25 Abs. 3; ArGV 1 35).

Bei zweischichtiger Arbeit müssen die Arbeitnehmer zu gleichen Teilen am Tag und am Abend eingesetzt werden. Bei Nachtarbeit müssen die Arbeitnehmer zu gleichen Teilen an der Tages- und Nachtarbeit eingesetzt werden (ArG 25 Abs. 2). Die Schichtdauer darf nicht mehr als elf Stunden betragen (ArGV 1 34 Abs. 3). Bei drei oder mehrschichtiger Arbeit werden die Arbeitnehmer in allen Schichten eingesetzt. Die Schichtdauer darf nicht länger als zehn Stunden sein (ArGV 1 34 Abs. 4).

Bei Schichtarbeit ist die Leistung von Überzeitarbeit nur an sonst arbeitsfreien Tagen zulässig (ArGV 1 34 Abs. 3 u. Abs. 4 lit. c).

Ununterbrochener Betrieb

Ein ununterbrochener Betrieb liegt vor, wenn während 24 Stunden pro Tag an sieben Tagen pro Woche Schichtarbeit geleistet wird, wobei die Arbeitnehmer grundsätzlich im Turnus jede Schicht durchlaufen (ArG 24; ArGV 1 36). Ununterbrochener Betrieb ist nur mit einer Bewilligung zulässig (ArG 24). Für Ruhetage und die Arbeitszeit gelten besondere Bestimmungen (ArGV 1 37 ff.).

Literatur

  • STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN /RUDOLPH ROGER, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, N. 9 zu OR 321, S. 165 mit Hinweisen

Jugendliche

Für Jugendliche (bis 18 Jahre) gelten besondere Vorschriften (ArG 29 ff.; ArGV 5).

Bei Jugendlichen darf die tägliche Arbeitszeit nicht länger sein als bei den anderen Arbeitnehmern im Betrieb. Sind keine anderen Arbeitnehmer vorhanden, darf ihre Arbeitszeit die ortsübliche Arbeitszeit nicht überschreiten und nicht mehr als neun Stunden betragen. An die Arbeitszeit sind Überzeitarbeit und obligatorischer Unterricht während der Arbeitszeit anzurechnen (ArG 31 Abs. 1).

Die Tagesarbeit der Jugendlichen muss einschliesslich der Pausen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen. Bis zum vollendeten 16. Altersjahr dürfen Jugendliche höchstens bis 20:00 Uhr, Jugendliche über 16 Jahren höchstens bis 22:00 Uhr beschäftigt werden (ArG 31 Abs. 2). Für die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren gelten besondere Bestimmungen (ArG 30 Abs. 2; ArGV 5).

Bis zum vollendeten 16. Altersjahr dürfen Jugendliche zu Überzeitarbeit nicht eingesetzt werden (ArG 31 Abs. 3). Jugendliche dürfen weder der Nacht und an Sonntagen beschäftigt werden. Ausnahmen können durch Verordnung vorgesehen werden (ArG 31 Abs. 4).

Schwangere oder stillende Mütter

Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Schwangere dürfen auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen. Stillenden Müttern ist die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben. Nach der Niederkunft dürfen Frauen bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Schwangere dürfen ab der achten Woche vor der Niederkunft zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr nicht beschäftigt werden (ArG 35a).

Arbeitnehmer mit Familienpflichten

Auf Arbeitnehmer mit Erziehungspflichten (Erziehung von Kindern bis 15 Jahren sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder nahe stehender Personen) ist bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeit besonders Rücksicht zu nehmen. Sie können nur bei Einverständnis zu Überzeitarbeit eingesetzt werden und sie können eine Mittagspause von mindestens eineinhalb Stunden verlangen. Gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses ist ihnen die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang bis zu drei Tagen freizugeben (ArG 36).

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