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Arbeitsrecht

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Zusätzliche Inhalte

Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Arbeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Neben den oben aufgeführten wesentlichen Inhalten von Arbeitsverträgen können die Vertragsparteien auch zusätzliche Abreden treffen. Hier wird auf folgende, ausgewählte Themen kurz eingegangen:

Konkurrenzverbot

Gesetzliches Konkurrenzverbot

Während des Arbeitsverhältnisses gilt ein gesetzliches Konkurrenzverbot (OR 321a Abs. 3). Eine besondere Vereinbarung ist dazu nicht notwendig.

Nachvertragliches Konkurrenzverbot

Die Parteien eines Arbeitsvertrages können ein nachvertragliches Konkurrenzverbot vereinbaren (OR 340 ff.). Ein nachvertragliches Konkurrenzverbot ist nur unter bestimmten Voraussetzungen gültig.

In Arbeitsverträgen sind oft auch Regelungen zur Abwerbung von Kunden und / oder von Personal anzutreffen (Abwerbeverbot).

Arbeitnehmererfindungen / Immaterialgüter

Erfindungen, Designs und Computerprogramme, welche der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht, gehören dem Arbeitgeber (OR 332 Abs. 1, URG 17).

Erfindungen, Designs und Computerprogramme, welche der Arbeitnehmer nicht in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht, stehen grundsätzlich dem Arbeitnehmer zu. Der Arbeitgeber kann sie sich jedoch gegen Entgelt abtreten lassen (OR 332 Abs. 2 bis 4).

Andere Immaterialgüter, welche der Arbeitnehmer hervorbringt, sind im Obligationenrecht nicht geregelt. Soweit der Arbeitgeber Ansprüche auf solche Immaterialgüter erheben will, muss dies im Arbeitsvertrag vereinbart werden. 

Reglemente, Handbücher, Weisungen

Arbeitsverträge verweisen häufig auf Reglemente, Handbücher und Weisungen des Arbeitgebers. Diese werden durch den Verweis zum integrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrages und sind für den Arbeitgeber wie auch für den Arbeitnehmer verbindlich.

Oft wird auch auf das Reglement der Pensionskasse und die allgemeinen Bedingungen einer Taggeldversicherungsgesellschaft verwiesen.

Im Rahmen des vereinbarten Arbeitsvertrages ist der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer weisungsbefugt und der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Weisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten.  

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