Eine Lohnfortzahlungspflicht besteht für eine beschränkte Zeit, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert ist. Ist der Arbeitnehmer jedoch aufgrund eigenen Verschuldens an der Arbeitsleistung verhindert, hat er keinen Anspruch auf Lohn resp. Lohnfortzahlung.
Die Lohnfortzahlungspflicht setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat resp. für mehr als drei Monate eingegangen wurde.
Bei einem länger als drei Monate dauernden befristeten Arbeitsvertrag besteht die Lohnfortzahlungspflicht von Anfang an.
Die Lohnfortzahlungspflicht beginnt bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag, welcher vor Ablauf von drei Monaten gekündigt werden kann (Probezeit u. Kündigungsfrist im ersten Dienstjahr ein Monat) erst ab dem ersten Tag des vierten Anstellungsmonats (vgl. BGE 131 III 623). Die ersten drei Monate eines solchen unbefristeten Vertrages gelten als Karenzfrist.
Das Gesetz sieht eine Lohnfortzahlungspflicht von drei Wochen im ersten Dienstjahr und danach für eine angemessene längere Zeit vor. In einigen Kantonen werden Tabellen zur Bestimmung der angemessenen längeren Zeit verwendet (Berner, Zürcher undBasler Skala).
Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag und Gesamtarbeitsvertrag kann eine vom Gesetz abweichende Regelung getroffen werden. Diese muss für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig sein.