Nach Ablauf der Probezeit kommt der Arbeitnehmer in den Genuss eines befristeten Kündigungsschutzes (OR 336c). Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nicht kündigen während:
- der Arbeitnehmer obligatorischen, schweizerischen Militär-, Zivil- oder Schutzdienst leistet
- der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist,
- im ersten Dienstjahr während 30 Tagen
- ab zweitem bis fünftem Dienstjahr während 90 Tagen
- ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen
- der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft
- der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt
Eine während dieser Sperrfristen ausgesprochene Kündigung ist nichtig. Ist die Kündigung vor Beginn einer Sperrfrist erfolgt, wird die Kündigungsfrist unterbrochen und nach Ablauf der Sperrfrist fortgesetzt.
Weiterführende Informationen
- Kündigung zur Unzeit
- Unzeitkündigung
- Kündigung Arbeitsvertrag