st der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden aus Gründen, die in seiner Person liegen, an der Arbeitsleistung verhindert, sieht das Gesetz in gewissen Fällen eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers für eine beschränkte Zeit vor.
Als Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, gelten:
- Krankheit
- Schwangerschaft
- Unfall
- Ausübung eines öffentlichen Amtes (z.B. Parlamentsmitglied, Vormund, Stimmenzähler etc.)
- Erfüllung gesetzlicher Pflichten (obligatorischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst sowie Befolgung amtlicher Vorladungen als Zeuge etc.)