Weiteres zum Arbeitsvertrag
Weisungsrecht des Arbeitgebers
Begriff
Der Arbeitgeber hat gemäss Art. 321d Abs. 1 OR das Recht dem Arbeitnehmer über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten im Betrieb Weisungen zu erteilen. Dadurch entsteht ein Subordinationsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und -nehmer. Unter Weisungen fallen sowohl allgemeine Richtlinien die sich an alle Arbeitnehmer richten, wie auch individuelle Anordnungen an einen bestimmten Arbeitnehmer.
Inhalt
Weisungen führen die Arbeits- und Treuepflicht des Arbeitnehmers näher aus. Der Arbeitgeber kann zB bestimmen welche Arbeit wann und wo auszuführen ist, ferner kann er dem Arbeitnehmer Vorschriften erteilen wie eine Arbeit auszuführen ist und endlich kann er ihm Verhaltensanweisungen erteilen, d.h. Vorschriften über die Arbeitszeit, Arbeitsbekleidung, Gesundheitsvorsorge etc.
Schranken
- Gesetzliche Schranken
- Weisungen über ausserdienstliches Verhalten dürfen den Rahmen der Treuepflicht (Art. 321a Abs. 4 OR) nicht sprengen.
- Weisungen müssen einem berechtigten Interesse des Arbeitgebers zugrunde liegen, ansonsten verstossen sie gegen Treu und Glauben (Art. 2 ZGB).
Die Weisungen dürfen nicht den Persönlichkeitsschutz verletzen (Art. 328 OR).
- Vertragliche Schranken
- Die Weisungen müssen dem Arbeitvertrag entsprechen, ausser es handle sich um ausserordentliche Umstände.
Recht am Arbeitsergebnis
Es gilt der Grundsatz, dass das Recht am Arbeitsergebnis dem Arbeitgeber zusteht. So bestimmt auch Art. 321b Abs. 2 OR, dass der Arbeitnehmer alles sofort herauszugeben hat, was er in Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit hervorbringt. Dasselbe gilt für die Rechte an Erfindungen und Designs nach Art. 332 Abs. 1 OR.
Linktipp: Weitere Informationen zum Recht am Arbeitsergebnis








