Arbeitspflicht
Begriff
Die Arbeitspflicht ist die Pflicht des Arbeitnehmers zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hat die übernommene Arbeit in eigener Person zu leisten, sofern nicht anderes verabredet ist (Art. 321 OR).
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit betrifft den Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung, d.h. die Beanspruchung des Arbeitnehmers pro Tag. Bezüglich der Gestaltung der Arbeitszeit bestehen verschiedene Möglichkeiten, z.B. Teilzeitarbeit, Job Sharing usw Zu beachten sind ferner Bestimmungen über die wöchentliche Höchstarbeitszeit, sowie über Tages-, Nacht- und Sonntagsarbeit.
Überstunden
Überstunden sind Arbeitsstunden, die über die Normalarbeitszeit hinausgehen.
Pflicht Überstunden zu leisten
Laut Art. 321c Abs. 1 OR kann der Arbeitnehmer zu Überstundenarbeit verpflichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Überstunden müssen notwendig sein
- Er muss die Überstundenarbeit leisten können (physisch und psychisch)
- Die Überstundenarbeit muss ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden können
Abgeltung der Überstunden
Ein Abgeltungsanspruch entsteht, wenn
- die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet wurden, oder
- wenn sie nicht vom Arbeitgeber angeordnet aber als notwendig betrachtet werden.
Die Überstundenarbeit kann wie folgt abgegolten werden:
- I.d.R. hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst (vgl. Art. 321c Abs. 3 OR).
- Mit dem Einverständnis des Arbeitnehmers kann die Überstundenarbeit auch durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer abgegolten werden (vgl. Art. 321c Abs. 2).
Abgrenzung zur Überzeit
Als Überzeit bezeichnet man die Arbeit, die über die Höchstarbeitszeit (grundsätzlich 45 Std / Woche) hinaus geleistet wird. Sie kann wie die Überstundenarbeit durch Freizeit ausgeglichen werden.
Verletzung der Arbeitspflicht
Sorgfaltspflicht
Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit nicht nur persönlich zu erfüllen, sondern er hat sie gemäss Art. 321a Abs. 2 OR auch sorgfältig auszuführen. Das Mass der Sorgfalt entscheidet sich nach Art. 321e Abs. 2 OR.
Sanktionen
Der Arbeitnehmer, der seine Arbeit gar nicht erfüllt oder nicht sorgfältig, hat folgende Sanktionen zu befürchten:
- Kündigung (fristlose Entlassung nur bei extrem ungenügender Leistung)
- Verweigerung oder Herabsetzung der Lohnzahlung
- Schadenersatzpflicht unter den Voraussetzungen von Art. 321e OR (absichtlicher oder fährlässig verursachter Schaden).
- ev. vertraglich vereinbarte Konventionalstrafen
Haftung des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer ist für den Schaden haftbar, den der dem Arbeitgeber absichtlich oder fahrlässig zufügt. Den Arbeitnehmer muss ein Verschulden treffen, das nach dem besonderen Massstab von Art. 321e Abs. 2 OR zu beurteilen ist (Haftung bestimmt sich unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse). Die Beweislast für das Verschulden liegt beim Arbeitnehmer. Ein Mitverschulden des Arbeitgebers kann zu einer Reduktion der Haftung führen. Dieselben Regelungen im Zusammenhang mit der Haftung bestehen für:
- Autoschäden des Arbeitnehmers, und die
- Mankohaftung, d.h. eine Haftung für ein Kassenmanko (v.a. im Gastgewerbe und Detailhandel)
» Weitere Informationen zur Arbeitnehmerhaftung
Weiterführende Informationen
» Weitere Informationen zur Arbeitspflicht des Arbeitnehmers







