Lohnzahlungspflicht
Begriff
Die Lohnzahlungspflicht ist die Pflicht des Arbeitgebers zur Entrichtung einer Vergütung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Gemäss Art. 322 Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber den Lohn zu bezahlen, der verabredet oder durch Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist.
Arten
Zeitlohn
Der Zeitlohn ist ein leistungsunabhängiger Lohn, der nach Zeitabschnitten bemessen wird. Es kann sich dabei um einen Stunden-, Tages-, Monats- oder Jahreslohn handeln.
Akkordlohn
Der Akkordlohn wird nach der Menge der geleisteten Arbeit bemessen, es handelt sich somit um einen Leistungslohn. Bei Akkordlohn sind zwei gesetzliche Vorschriften zu beachten:
- Gemäss Art. 326 OR ist der Arbeitgeber verpflichtet genügend Akkordlohnarbeit zuzuweisen. Der Arbeitgeber kann aber auch Zeitlohnarbeit zuteilen, wenn er keine Akkordlohnarbeit zuweisen kann.
- Gemäss Art. 326a OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Akkordlohnansatz vor Beginn der einzelnen Arbeit bekannt zu geben.
Prämie
Die Prämie ist eine Vergütung für besondere Leistungen der Arbeitnehmer. zB Arbeiten von besonderer Qualität oder Quantität.
Gratifikation
Gratifikationen stellen grundsätzlich keinen Lohn dar, sondern eine Art Sondervergütung, welche neben dem Grundlohn an bestimmten Anlässen (zB Weihnachten) ausgerichtet wird.
Provision
Die Provision ist eine Vergütung, die sich prozentual nach dem Wert einzelner Geschäfte bestimmt, welche der Arbeitnehmer vermittelt oder abgeschlossen hat.
Anteil am Geschäftsergebnis
Der Arbeitnehmer erhält einen Anteil am Geschäftsergebnis (Gewinn- oder Umsatzbeteiligung). Diese Entlöhnung findet sich v.a. bei Arbeitnehmern in leitender Stellung
Bonus
Der Bonus ist eine neuere Erscheinung, welche im OR noch nicht geregelt ist. Je nach Ausgestaltung im konkreten Fall handelt es sich um eine Gratifikation oder um Lohn.
Abzüge
Vom gesamten Lohn (Bruttolohn) werden vom Arbeitgeber abgezogen:
- Arbeitnehmerbeiträge an die AHV/IV, die Erwerbsersatzkasse, die Arbeitslosenversicherung, die berufliche Vorsorge und die Nichtberufsunfallversicherung.
- Lohnrückbehalte gemäss Art. 323a OR
- Vereinbarte Abzüge, zB für Kantine etc.
Lohnzahlung bei der Verhinderung an der Arbeitsleistung
Im Allgemeinen gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn. Zu beachten sind jedoch folgende Ausnahmen:
Annahmeverzug des Arbeitgebers
Gemäss Art. 324 OR bleibt der Arbeitgeber zur Entrichtung eines Lohnes verpflichtet, wenn die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden kann oder er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug gerät. Einen Fall des Annahmeverzuges bildet auch die sog. Freistellung.
» Weitere Informationen zur Freistellung im Schweizer Arbeitsrecht
Unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung
Gemäss Art. 324a OR bleibt der Arbeitgeber zur Entrichtung eines Lohnes verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist.
» Weitere Informationen zu Arbeitsverhinderung und Lohnfortzahlungspflicht
» Weitere Informationen zum Arztzeugnis als Beleg für Arbeitsunfähigkeit
Gewährung von Freizeit und Ferien nach Art. 329 ff. OR
Lohnausrichtung
Grundsätzlich ist dem Arbeitnehmer der Lohn Ende jedes Monats auszurichten, sofern nicht durch Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag etwas anderes vereinbart ist (Art. 323 Abs. 1 OR).
Lohnrückbehalt
Der Arbeitnehmer kann einen Teil des Lohnes zurückbehalten, wenn dies verabredet oder durch Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist (Art. 323a Abs. 1 OR). Bzgl. der Höhe des Rückbehalts kann auf Abs. 2 von Art. 323a OR verwiesen werden. Der Lohnrückbehalt kann auf zwei verschiedene Arten verwendet werden:
- Als Sicherheit für Forderungen des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer, oder
- als Konventionalstrafe
Verletzung der Lohnzahlungspflicht
Kommt der Arbeitgeber der Lohnzahlungspflicht nicht nach, hat der Arbeitnehmer folgende Möglichkeiten:
- Kündigung (fristlos nur bei wiederholter Verletzung)
- Verweigerung der Arbeitsleistung
- Schadenersatz
- Erfüllungszwang durch Klage
Weiterführende Informationen







