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Arbeit auf Abruf

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Lohnzahlungspflicht

Rechtsgebiet:
Arbeit auf Abruf
Stichworte:
Arbeit auf Abruf
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Kapovaz

Der Lohn sollte sich hier zusammensetzen aus

  • dem Grundlohn bzw. Stundlohn und
  • einer Rufbereitschaftsentschädigung, separat ausgewiesen und abgerechnet.

Pikettdienst

Es ist die gewöhnliche Entschädigung wie bei der Erbringung der Hauptleistung geschuldet.

Bereitschaftsdienst

  • im Betrieb:
    • Entschädigungspflicht (BGE 124 III 249)
  • privat (pager-/Mobile-Abruf):
    • separate Entschädigung:
    • zu einem geringeren Stundenansatz zulässig
    • im Lohn für die Hauptleistung enthaltene Entschädigung:
    • Eine einzelvertragliche oder GAV-mässige Integration ist denkbar

Tipps für Arbeitgeber

Abgeltung der Bereitschaftszeit:

  • Es empfiehlt sich, den Anteil am Lohn, der zur Abgeltung
    • der Rufbereitschaft (Kapovaz) bzw.
    • des Bereitschaftsdienstes
  • gedacht ist, in Prozenten und Franken separat auszuweisen; vgl. hiezu Navigationspunkt „Ferienanspruch“, Tipp für Arbeitgeber.

Höhe der Abgeltung:

  • 25 % (Bsp.: 25 % der Lohndifferenz (Durchschnittslohn 1997 minus Durchschnittslohn 1998) gemäss Arbeitsgericht Interlaken-Oberhasli i.S. Verkäuferin NN vs. Denner AG)

Überstunden bei stunden-entlöhnten Mitarbeitern:

  • Vereinbaren Sie als Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer schriftlich, dass bei einem Mehreinsatz der Zuschlag von 25 % ausgeschlossen ist.

Überstunden bei fix-bzw. monatslohn-entlöhnten Mitarbeitern:

  • Vereinbaren Sie als Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer schriftlich, dass die Entschädigung für eine eventuelle zeitliche Mehrleistung im vereinbarten Lohn enthalten ist (Umstände genau prüfen).

Auswahlliste für Abruf-Mitarbeiter

Andere Abrede vorbehalten, ist für eine blosse Listenvormerkung ohne Erreichbarkeitspflicht keine Entschädigung geschuldet.

Literatur

  • Der auf Abruf tätige Arbeitnehmer soll während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses mit einem bestimmten Beschäftigungsgrad rechnen dürfen, ohne vom Wohlwollen des Arbeitgebers in Bezug auf seinen durchschnittlichen Lohn abhängig zu sein
    • Wyler Rémy / Heinzer Boris, Droit du travail, 3. Aufl. 2014, S. 152
    • CR CO I-Aubert, N. 4 zu OR 324

Judikatur

  • BGer 4A_534/2017 vom 27.08.2018 (Stundenlohn schliesst Akkordarbeit aus)

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