Inhalt
Grundsätzlich kann unterschieden werden zwischen schuldrechtlichem und normativem Inhalt.
Schuldrechtlicher Inhalt
Der schuldrechtliche Inhalt besteht aus gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen, welche ihre Wirkung zwischen den vertragsschliessenden Parteien entfalten. Ein Teil der Rechte und Pflichten der Parteien beruhen unmittelbar auf dem Gesetz (Art. 357 OR), weitere können durch Gesamtarbeitsvertrag selbst begründet werden (Art. 356 Abs. 3 OR). Die wichtigsten Pflichten sind:
Einhaltungspflicht
Die Vertragsparteien sind verpflichtet für die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrags zu sorgen (vgl. Art. 357a Abs. 1 OR).
Durchführungspflicht
Die Durchführungspflicht ist die Pflicht zum Vertragsvollzug sowie zur Erfüllung der gesamtarbeitsvertraglich festgelegten Aufgaben.
Einwirkungspflicht
Die Verbände haben gemäss Art. 357a Abs. 1 OR auf ihre Mitglieder zwecks Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages einzuwirken und nötigenfalls die statutarischen und gesetzlichen Mittel anzuwenden.
Friedenspflicht
Gemäss art. 357a Abs. 2 ist jede Vertragspartei verpflichtet, den Arbeitsfrieden zu wahren und sich jeder Kampfmassnahme zu enthalten, soweit es sich um Gegenstände handelt, die im Gesamtarbeitsvertrag geregelt sind.
Normativer Inhalt
Normative Bestimmungen sind Bestimmungen über den Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse, die unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten und nicht wegbedungen werden können (Art. 357 Abs. 1 OR). Vereinbart werden diese Bestimmungen zwischen einem Arbeitgeberverband (oder einem einzelnen Arbeitgeber) und einem Arbeitnehmerverband. Die Wirkungen treten hingegen zwischen dem einzelnen Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer ein.
Diese Bestimmungen lassen sich auf individueller Ebene durchsetzen, wie wenn sie direkt zwischen den Einzelvertragsparteien vereinbart worden wären.







