. .
Drucken/Print

Beteiligte GAV-Parteien

Vertragsparteien

Wie bereits erwähnt kann auf der Arbeitnehmerseite nur ein Verband Partei des Gesamtarbeitsvertrages sein, wogegen es auf der Arbeitgeberseite sowohl ein Arbeitgeberverband wie auch ein einzelner Arbeitgeber sein kann.

Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände

Die Verbände müssen hingegen bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, damit sie tariffähig sind:

  • Der Verband muss eine juristische Person sein.
  • Der Verband muss von der Gegenseite unabhängig sein.
  • Der Verband muss von Dritten (Staat, Kirche etc.) unabhängig sein.
  • Der Verband muss auch das Ziel haben die Arbeitbedingungen zu gestalten.

Arbeitgeber

Dem Arbeitgeber kommt von Gesetzes wegen die rechtliche Eigenschaft zu, Gesamtarbeitsverträge abzuschliessen (Tariffähigkeit). Es müssen keine speziellen Voraussetzungen erfüllt werden.

Mehrheit von Parteien

Auf der Arbeitnehmerseite kommt nur  Mehrheit von Gewerkschaften in Frage. Auf der Arbeitgeberseite können mehrere Arbeitgeberverbände, mehrere Arbeitgeber oder beide zusammen stehen.

Weitere Parteien

Nach Art. 357 Abs. 1 OR gelten die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages während dessen Dauer unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Zu diesen gehören die Mitglieder der vertragschliessenden Verbände, die Angeschlossenen, sowie die Arbeitnehmer und Arbeitgeber kraft Allgemeinverbindlicherklärung

Anschluss

Einzelne Arbeitgeber und einzelne im Dienst beteiligter Arbeitgeber stehende Arbeitnehmer können sich mit Zustimmung der Vertragsparteien dem Gesamtarbeitsvertrag anschliessen (Art. 356b OR). Der Gesamtarbeitsvertrag kann den Anschluss näher regeln.

Allgemeinverbindlicherklärung

Die Allgemeinverbindlichkeit des Gesamtarbeitsvertrages beschränkt sich auf Wirtschaftszweige mit vielen Kleinbetreiben (z.B. Coiffeur- oder Gastgewerbe). Zuständig für die Allgemeinverbindlichkeit ist der Bundesrat bzw. der betroffene Kanton mit Genehmigung des Bundes. Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitverträgen.

Weiteres

Ferner können schuld- oder mitgliedschaftsrechtliche Verpflichtungen bestehen, gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen einzuhalten. Der Gesamtarbeitsvertrag oder die Statuten eines Arbeitgeberverbandes können Bestimmungen enthalten, wonach vertragsgebundene Arbeitgeber verpflichtet sind die arbeitsvertraglichen Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrags auch gegenüber nichtbeteiligten Arbeitnehmern anzuwenden. Zudem können die Parteien des Einzelarbeits-vertrages vereinbaren, dass ein bestimmter Gesamtarbeitsvertrag auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbar sein soll.

weiterempfehlen:

  • email
  • Twitter
  • LinkedIn
  • Facebook
  • del.icio.us