Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
Gemäss Art. 356 Abs. 1 OR stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsame Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf.
Es handelt sich folglich um einen Vertrag auf überbetrieblicher Ebene.
Der Gesamtarbeitsvertrag kommt durch übereinstimmende gegenseitige Willensäusserungen der Parteien zustande (vgl. Art. 1 OR).
Der Abschluss bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 356c Abs. 1 OR).
Der Gesamtarbeitsvertrag endigt durch (ordentliche oder ausserordentliche) Kündigung, durch einen Aufhebungsvertrag oder, wenn der befristet ist durch Zeitablauf.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Gesamtarbeitsvertrag (GAV):
Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, können die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen auf Gesuch der vertragsschliessenden Verbände Gesamtarbeitsverträge allgemeinverbindlich erklären. Mit dieser Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) wird der Geltungsbereich eines GAV auf alle Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber der betreffenden Branche ausgedehnt.


