Heimarbeitsvertrag
Begriff
Durch den Heimarbeitvertrag verpflichtet sich der Heimarbeitnehmer, in seiner Wohnung oder in einem anderen, von ihm bestimmten Arbeitsraum allein oder mit Familienangehörigen Arbeiten im Lohn für den Arbeitgeber auszuführen (Art. 351 OR).
Rechtliche Grundlagen
Der Heimarbeitsvertrag wird durch die Art. 351 ff. OR geregelt. Ergänzend finden die Vorschriften über den Einzelarbeitsvertrag Anwendung (vgl. Art. 355 OR). Der Arbeitsschutzbereich ist im Heimarbeitsgesetz geregelt (HArG) .
Unterschiede zum gewöhnlichen Arbeitvertrag
- Pflichten des Heimarbeiters: Im Heimarbeitsvertragsrecht bestehen besondere Pflichten für den Heimarbeiter bzgl. der Ausführung der Arbeit und der Behandlung des Materials und der Arbeitsgeräte (Art. 352 und 352a OR).
- Pflichten des Arbeitgebers: Für den Arbeitgeber bestehen besondere Pflichten bzgl. der Abnahme des Arbeitszeugnisses und der Ausrichtung des Lohns (Art. 353 ff. OR).
Weiterführende Informationen zum Heimarbeitsvertrag
Hier finden Sie detaillierte Informationen zum Heimarbeitsvertrag
» heimarbeitsvertrag.ch







