Weitere Beendigungsarten
Beendigung durch Zeitablauf
Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt normalerweise durch Zeitablauf. Ist die Zeitdauer abgelaufen, so fällt das Arbeitsverhältnis dahin, ohne das eine Kündigung erforderlich ist (Art. 334 Abs. 1 OR). Eine Kündigung ist folglich grundsätzlich ausgeschlossen.
Beendigung durch den Tod einer Partei
Gemäss Art. 338 Abs. 1 OR erlischt das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers.
Der Tod des Arbeitgebers führt nur dann zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses wesentlich mit Rücksicht auf die Person des Arbeitgebers eingegangen wurde (Art. 338a Abs. 2 OR).
Beendigung durch Vertrag
Durch einen Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sog. Aufhebungs-vertrag, kann das Arbeitverhältnis einvernehmlich auf einen bestimmten Zeitpunkt beendigt werden.







