Nachwirkendes Konkurrenzverbot
Begriff
Grundsätzlich erlischt das Konkurrenzverbot mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien kann das Konkurrenzverbot über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus wirken (vgl. Art. 340 Abs. 1 OR)
Voraussetzungen
- Schriftliche Konkurrenzverbotsabrede
- Handlungsfähigkeit des Arbeitnehmers
- Einblick des Arbeitnehmers in den Kundenkreis oder in Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse
- Schädigungsgefahr für den Arbeitgeber
- Örtliche, zeitliche und sachliche Beschränkung des Konkurrenzverbots
Rechtsfolgen
Verletzt der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, so fallen folgende Ansprüche des Arbeitgebers in Betracht (Art. 340b OR):
- Unterlassungsanspruch, jedoch nur bei besonderer Abrede.
- Konventionalstrafe, jedoch nur bei besonderer Abrede.
Tipp: weitere Informationen zu Konkurrenzverbot
(www.konkurrenzverbot.ch)







