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Die ordentliche Kündigung

Begriff

Die ordentliche Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, das Arbeitsverhältnis einseitig unter Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen und Termine aufzuheben.

Anwendungsbereich und Zulässigkeit

Anwendungsbereich

Die ordentliche Kündigung ist der übliche Beendigungsgrund für das unbefristete Arbeitsverhältnis. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ist die ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen bzw. obsolet

Zulässigkeit

Es gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit, d.h. eine Kündigung ist nicht an bestimmte Gründe gebunden. Eine missbräuchliche Kündigung löst eine Entschädigungspflicht aus, hebt das Arbeitsverhältnis jedoch ebenfalls auf.

Begründungspflicht

Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt, muss die Kündigung auf Verlangen des Arbeitnehmers schriftlich begründet werden, wenn die andere Partei dies verlangt (Art. 335 Abs. 2 OR). Bei einer Verletzung  der Begründungspflicht kommen folgende Sanktionen in Betracht:

  • gerichtlicher Erfüllungsanspruch
  • Einbezug bei der Beweiswürdigung über einen allfälligen Missbrauchs-tatbestand.
  • Auferlegung der Prozesskosten.

Kündigungsfristen und –termine

Allgemeines

Kündigungsfristen verfolgen das Ziel, den Parteien eine gewisse Zeit einzuräumen, um sich auf die Beendigung des Vertrages einzustellen (Suche nach einer neuen Arbeitskraft bzw. einer neuen Stelle). Die Frist beginnt in der Probezeit am Tag nach Erhalt der Kündigung zu laufen. Nach Ablauf der Probezeit wird die Kündigungsfrist vom Kündigungstermin aus zurückgerechnet, da sich die Kündigungsfrist um die Dauer einer allfälligen Krankheit verlängern kann (z.B. Kündigungsschreiben datiert vom 15.01.2011, wobei auf den 30.04.2011 gekündigt wird: Rückrechnung Kündigungsfrist von einem Monat vom 30.04.2011).

Gesetzliche Fristen und Termine

Das Gesetz sieht folgende Kündigungsfristen vor:

  • Während Probezeit: Sieben Tage auf das Ende einer Woche (Art. 335b Abs. 1 OR)
  • Während des ersten Dienstjahres: Einen Monat (Art. 335c Abs. 1 OR)
  • Vom zweiten bis zum neunten Dienstjahr: Zwei Monate (Art. 335c Abs. 1 OR)
  • Ab dem zehnten Dienstjahr: Drei Monate (Art. 335c Abs. 1 OR)

Der gesetzliche Kündigungstermin ist grundsätzlich das Ende eines Monats. Eine allfällige vertragliche Änderung der Fristen bedarf einer schriftlichen Abrede.

Missbräuchliche Kündigung

Voraussetzungen

  • Vorliegen einer ordentlichen Kündigung
  • Der Kündigungsschutz findet somit keine Anwendung auf ausserordentliche Kündigungen oder Beendigungen des Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf oder Aufhebungsvertrag.

  • Vorliegen eines Missbrauchstatbestand
  • Ein Missbrauchtatbestand liegt in folgenden Fällen vor (vgl. Art. 336 OR):
    • Kündigung wegen einer Eigenschaft, die einer Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehen in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (zB wegen Alter, Staatsangehörigkeit, Gesundheit).
    • Kündigung, weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt
    • Kündigung um ausschliesslich die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei zu vereiteln
    • Kündigung, weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht.
    • Kündigung, weil die andere Partei obligatorischen Militär- oder Zivildienst leistet.
    • Kündigung durch den Arbeitgeber, weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit ausübt.
    • Kündigung durch den Arbeitgeber, während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter  in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossene Einrichtung ist.
    • Kündigung durch den Arbeitgeber im Rahmen einer Massenentlassung, ohne das die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine gibt, die Arbeitnehmer konsultiert worden sind.

Rechtsfolgen

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
    Die Missbräuchlichkeit ändert nichts an der ordentlichen Kündigung.
  • Entschädigungsanspruch:
    Die missbräuchlich kündigende Partei hat der anderen eine  Entschädigung auszurichten. Die Entschädigung wird vom Gericht festgesetzt.
  • Anspruch auf Schadenersatz:
    Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche aus einem anderen Rechtstitel bleiben vorbehalten.

Kündigung zur Unzeit

Voraussetzungen

  • Vorliegen einer ordentlichen Kündigung
    Der Kündigungsschutz findet somit keine Anwendung auf ausserordentliche Kündigungen oder Beendigungen des Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf oder Aufhebungsvertrag.

  • Ablauf der Probezeit
  • Kündigung zur Unzeit
    Eine Kündigung zur Unzeit liegt bei folgenden Tatbeständen vor (vgl. Art. 336c Abs. 1 OR):
    • Tatbestände des Arbeitgebers:
      • Kündigung während der Arbeitnehmer obligatorischen Militär- oder Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher oder nachher.
      • Kündigung während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab dem zweiten bis zum fünften Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem sechsten während 180 Tagen.
      • Kündigung während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin.
    • Tatbestand des Arbeitnehmers:
      • Ein Arbeitnehmer darf das Arbeitsverhältnis nur dann nicht kündigen, wenn ein Vorgesetzter, dessen Funktion er auszuüben vermag, oder der Arbeitgeber selbst wegen Militär- oder Zivildienst an der Ausübung der Tätigkeit verhindert ist und der Arbeitnehmer dessen Tätigkeit zu übernehmen hat.

Rechtsfolgen

  • Nichtigkeit der Kündigung:
    Kündigungen die zur Unzeit erfolgen sind nichtig (vgl. Art. 336c Abs. 2 und art. 336d Abs. 2 OR).
  • Ruhen der Kündigungsfrist:
    Ist die Kündigung vor Beginn der Sperrfrist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt (vgl. Art. 336c Abs. 2 und Art. 336d Abs. 2 OR).