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Arbeitsrecht

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Wesentlicher Inhalt

Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Arbeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zum wesentlichen Inhalt eines Arbeitsvertrages gehören folgende Inhalte: 

Parteien

Die Parteien des Arbeitsvertrages sind eindeutig zu identifizieren und deren vollständige Adressen sind aufzuführen.

Beginn u. Dauer (befristet / unbefristet)

Im Arbeitsvertrag ist neben dem Beginn des Arbeitsverhältnisses auch anzugeben, ob es sich um eine befristete oder unbefristete Stelle handelt. Sofern es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt, ist neben der Angabe des Datums des Arbeitsbeginns auch der Termin anzuführen, an welchem das Arbeitsverhältnis endet.

Handelt es sich um Arbeit auf Abruf, sind weitere Angaben empfehlenswert, namentlich ob der Arbeitnehmer Abrufe des Arbeitgebers befolgen muss oder diese auch ablehnen kann.

Umfang (Voll- / Teilzeit)

Der Umfang der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung ist zu definieren. Der Beschäftigungsumfang wird dabei üblicherweise in Prozenten angegeben.

Arbeitsort

Der Ort, an welchem der Arbeitnehmer die Arbeit gewöhnlich zu leisten hat, ist anzugeben. Die Angabe von mehreren Orten oder eines Gebiets ist möglich. Ist dem Arbeitnehmer gestattet, von zu Hause aus zu arbeiten (home office), sind die Modalitäten zu regeln. 

Entlöhnung

Mit der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Lohn werden die Entlöhnung und alle anderen dem Arbeitnehmer zustehenden Ansprüche mit Lohncharakter definiert.

Wird ein Stundenlohn vereinbart, ist im Vertrag sowohl in Prozenten als auch in absoluten Zahlen anzugeben, wie hoch der Stundensatz ist und wie hoch die Anteile für Ferien und Feiertage sind.

Arbeitszeit und Ferien

Mit der Arbeitszeit wird die Wochenarbeitszeit geregelt. Je nach Betrieb kann der Arbeitsbeginn flexibel oder auf eine bestimmte Zeit fixiert sein (z.B. bei Schichtarbeit). Im Vertrag sollten auch allfällige Präsenzzeiten definiert werden.

Die Arbeitszeit kann als Jahresarbeitszeit vereinbart werden, wobei es dem Arbeitnehmer in einem gewissen Rahmen überlassen sein kann, wann er die Arbeit leistet.

Probezeit

Ohne anderslautende Vereinbarung beträgt die Probezeit einen Monat. Die Probezeit kann vertraglich maximal auf insgesamt drei Monate verlängert werden (OR 335b Abs. 2). 

Nach abgelaufener Probezeit kann der Arbeitnehmer nicht in die Probezeit «zurückversetzt» werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können auf eine Probezeit verzichten.

Kündigungsfrist

Während der Probezeit

Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage. Die Vertragsparteien können eine kürzere oder längere Kündigungsfrist während der Probezeit vereinbaren (OR 335b Abs. 1).

Nach der Probezeit

Die gesetzlichen Kündigungsfristen betragen einen Monat im ersten Dienstjahr, zwei Monate ab dem zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr und ab dem zehnten Dienstjahr drei Monate (OR 335c Abs. 1). Die Kündigungsfristen sind in Gesamtarbeitsverträgen teilweise abweichend geregelt. 

Es steht den Vertragsparteien frei, eine andere Regelung der Kündigungsfristen zu vereinbaren. Eine Kündigungsfrist von weniger als einem Monat kann nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr vereinbart werden (OR 335c Abs. 2).

In Arbeitsverträgen von Kadermitarbeitern wird oft eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vereinbart.

Temporärangestellte

Für Temporärangestellte gemäss Arbeitsvermittlungsgesetz gelten besondere Kündigungsfristen (vgl. AVG 19 Abs. 4). 

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